Welche Drohnen muss ich dulden und wann kann ich wie einschreiten? Diese Fragen stellen sich viele unserer Kunden. Um für mehr Klarheit zu sorgen, starten wir heute eine dreiteilige Serie zum Thema „Drohnen und Recht“.

Für unsere Themenserie konnten wir mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton einen ausgewiesenen Experten als Gastautor gewinnen, der sich mit dem Thema nicht nur aus juristischer, sondern auch „fliegerischer“ Perspektive beschäftigt. Im ersten Teil der Serie beleuchtet Prof. Maslaton die aktuellen gesetzlichen Regeln zur kommerziellen Nutzung von Drohnen in Deutschland und der Schweiz und erklärt die seit 2020 geltenden EU-weiten Richtlinien.

Gesetzliche Regeln zur kommerziellen Nutzung von Drohnen

Nach Schätzungen der Europäischen Union wird der europäische Drohnensektor bis 2035 mehr als 100.000 Menschen direkt beschäftigen und wirtschaftlich mit mehr als 10 Milliarden Euro jährlich, insbesondere im Dienstleistungsbereich, zu Buche schlagen. Da sich die Nutzung von Drohnen ausweitet, wird auch die Notwendigkeit größer, die damit verbundenen Vorteile und Herausforderungen in den Bereichen Datenschutz, Privatsphäre, Lärmschutz und CO2-Emissionen ins Gleichgewicht zu bringen.

1.     Art und Einsatzort der Drohnen sind entscheidend

Die am 07.04.2017 in Kraft getretenen §§ 21a – 21f der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) regeln den Umgang mit Drohnen in Deutschland. Sie unterscheiden nicht mehr nach Art der beabsichtigten Nutzung, sondern stellen unterschiedliche Anforderungen je nach Art des Fluggerätes und des Einsatzortes. Hierdurch sollen auf der einen Seite Entwicklungsmöglichkeiten für den gewerblichen Einsatz dieser neuen Technologie gefördert werden, während die Verordnung auf der anderen Seite, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die freizeitmäßige Nutzung von Drohnen regulieren soll, ohne dabei die Attraktivität des von vielen ausgeübten Hobbys unangemessen einzuschränken.

Die beliebte „Drohne“ oder auch der sog. „Multicopter“ mit weniger als 0,25 kg Startmasse dürfen grundsätzlich erlaubnisfrei betrieben werden, allerdings nur innerhalb der Sichtweite. Schwerere Geräte mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm unterliegen dagegen einer generellen Erlaubnispflicht.

Wann sich eine Drohne außerhalb der Sichtweite befindet, hat der Gesetzgeber in § 21b Abs.1 S. 2 LuftVO festgelegt:

„Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und
1. die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn
2. der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann.“

Dabei basiert die Höhenbegrenzung von 30 Metern auf der Annahme, dass ein 0,25 Kilogramm schweres Gerät durch bloßes Herunterfallen aus dieser Höhe Personen kaum gefährdet.

2.     Kameradrohnen über Wohngrundstücken brauchen Erlaubnis

Der Gesetzgeber hat sich außerdem mit der heiklen Frage auseinandergesetzt, inwieweit Drohnen mit leistungsfähigen Kamerasystemen über Wohngrundstücken die informelle Selbstbestimmung der Bürger beeinträchtigen.

Hierzu bestimmte er in § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO ein Betriebsverbot „über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt“. Kurz: Kameradrohnen dürfen nur nach vorheriger Erlaubnis über Wohngrundstücke gesteuert werden.

Für Privatgrundstücke gilt das Verbot auch, soweit durch den Betrieb einer Drohne Dritte beeinträchtigt oder gefährdet werden. Da das Überfliegen von fremden privaten Grundstücken im Rechtssinne die Nutzung eines fremden Luftraums darstellt, wird dies also bei einem nicht genehmigten Überflug grundsätzlich der Fall sein.

Grundsätzlich gilt: Ob mit oder ohne ausdrücklicher Erlaubnis ist jeder Drohnenbetreiber gehalten die Rechte Dritter, auch beim Einsatz seines Fluggeräts, zu kennen und zu respektieren.

Welche Rechte bei einem Überflug betroffen sind und welche Abwehransprüche dem Grundrechtseigentümer zustehen, soll in einen weiteren Beitrag behandelt werden.‍

‍3.     Datenschutz muss beachtet werden

Inzwischen verfügen viele der kleinen Fluggeräte über hochauflösende Kameras und erlauben detaillierte Aufnahmen ihrer Umgebung. Deshalb muss bei der Nutzung von Drohnen immer auch der Datenschutz beachtet werden. Das Datenschutzrecht bietet einen zusätzlichen Maßstab für die Bewertung der Zulässigkeit des Drohnenbetriebs. Sollen die personenbezogenen Daten nicht nur im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten genutzt werden, muss die Verarbeitung auf eine Rechtsgrundlage gestützt sein. Ohne Einwilligung der betroffenen Personen müssen daher berechtigte Interessen des Drohnenpiloten bestehen, die nicht durch schutzbedürftige Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwogen werden. 

4.     Regelungen in der Schweiz

In der Schweiz ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt für Drohnen zuständig. Regelungen zum Drohnenflug ergeben sich dort aus der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien.

Nach Schweizer Recht sind alle Drohnen und Flugmodelle bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm genehmigungsfrei und müssen nicht angemeldet oder registriert werden. Es muss jedoch immer in Sichtweite bzw. unter Sichtkontakt geflogen werden. Das gilt auch für das autonome Fliegen. Eine allgemeine Höhenbeschränkung gibt es nicht. Ab einem Startgewicht von 500 Gramm muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Darüberhinaus gibt es Zonen wie Flugplätze oder Naturschutzgebiete, in denen der Flug nur mit speziellen Einschränkungen gestattet oder sogar verboten ist.

5.     Neue europäische Verordnung ab Juli 2020

Am 1. Juli 2019 sind neue Verordnungen der Europäischen Union für den Einsatz kommerzieller und privater Flugdrohnen in Kraft getreten, die ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden sind.

Durch die Verordnungen soll eine Vereinheitlichung der Drohnennutzung in der Europäischen Union erreicht werden. Dadurch soll es zu mehr Flugsicherheit, mehr Compliance und Verständnis kommen. Gleichzeitig soll dadurch der europäische Himmel für Innovationen offen gehalten werden. Sie sollen den sicheren Betrieb von unbemannten Fluggeräten gewährleisten, aber auch die Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten erleichtern. Dazu teilt die Verordnung die Drohnen in verschiedene Risikogruppen ein.

Die Kategorie „Open“ gilt für Flüge mit geringem Risiko und sieht beispielsweise eine maximale Flughöhe von 120 Metern vor. Dafür sind keine vorherigen Genehmigungen erforderlich. Innerhalb dieser Kategorie gibt es noch sogenannte Drohnenklassen (C0 - C4). Diese enthalten unterschiedliche Auflagen für Hersteller wie Vorgaben, Verbote oder Freigaben.

Für Drohnenflüge mit einem mittleren Risiko gilt die Kategorie „Specific“. Für solche Flüge, die eine oder mehrere Vorgaben der Kategorie "Open" überschreiten müssen, bedarf es einer vorherigen behördlichen Genehmigung.

Die Kategorie „Certified“ regelt Flüge mit hohem Risiko wie im Transportwesen. Solche Flüge dürfen nur von einem zugelassenen Unternehmen mit lizenzierten Piloten und zertifizierten Drohnen ausgeführt werden. Unklar ist bislang allerdings, wie diese Vorgaben in das nationale Recht eingeführt werden sollen.

Ausblick:  Bußgelder und Abwehransprüche

Natürlich kommt es durch die Nutzung von Drohnen auch zu anderweitigen Konflikten mit privaten Personen. Welche Konsequenzen sich aus einem Gesetzesverstoß ergeben können, welche Abwehr- und Schutzmaßnahmen Private treffen können und wie ein Drohnenabschuss strafrechtlich beurteilt wird, erfahren Sie in den folgenden Teilen der Serie„Drohnen und Recht“.

Gastautor Prof. Dr. Martin Maslaton

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft.
Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln – auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche. Aus der Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrechts tätig (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“): MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA:D-LT-0105; selbst Level 6.

Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz. Seit 1987 beschäftigt er sich intensiv mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft. Martin Maslaton ist Mitglied des Vorstandes des Bundesverbands Zivile Drohnen und schreibt als Redakteur für das Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.

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Gastautor Prof. Dr. Martin Maslaton

Über den Autor

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln.

Ursprünglich veröffentlicht am 4. Mai. 2020, aktualisiert am 25. Mär. 2024